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Festsetzung der Lehrlingsausbildungsprämie ist nicht Festsetzung der Bildungsprämie
Wenn das Finanzamt mit den angefochtenen Bescheiden über Lehrlingsausbildungsprämie und nicht über Bildungsprämie abgesprochen hat, dann ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Festsetzung von Lehrlingsausbildungsprämie.
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RV/7105878/2016, Revision zugelassen |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Friseurbetriebs. Sie stellte beim Finanzamt Baden Mödling jeweils zwei Anträge zur Bildungsprämie iHv 4.000,00 Euro, und zwar für 2012 und 2013, und für 2014 auf Lehrlingsausbildungsprämie. Das Finanzamt hatte keinen Zweifel daran, dass die Bf die Bildungsprämie selbst berechnet hat und verbuchte gemäß § 213 BAO jeweils eine Gutschrift von 4.000,00 Euro am und am . Die Anträge erfolgten beim unzuständigen Finanzamt, nämlich bei dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich die Buchhalterin der Bf ihren Sitz hat.
Das zuständige Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln begann schlussendlich anlässlich des Antrags auf Lehrlingsausbildungsprämie vom im Jahr 2016 zu ermitteln und stellte fest, dass auch für die Jahre 2012 und 2013 eigentlich die Prämie für die Ausbildung von Lehrlingen in Anspruch genommen werden wollte. Daraufhin wurde am in Bezug auf die Lehrlingsausbildungs...