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BFGjournal 3, März 2020, Seite 135

Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG, Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO

Michaela Schmutzer

§ 299 BAO betrifft nicht nur Abgabenbescheide, sondern alle Bescheidarten, daher kann auch ein Bescheid über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG aufgehoben werden, so sich bei näherer Überprüfung herausstellt, dass die Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung erzielen kann.


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RV/7103531/2019, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Mit Bescheid der Abgabenbehörde (des Prüfers der abgabenbehördlichen Prüfung, die Anlass für die Selbstanzeigenerstattung war) vom wurde gemäß § 29 Abs 6 FinStrG eine Abgabenerhöhung für eine mittels Selbstanzeige einbekannte Umsatzsteuervorauszahlung festgesetzt.

Die Abgabenbehörde zitierte § 29 Abs 6 FinStrG und führte aus, dass die gegenständliche Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau / Beschau / Abfertigung / Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren erfolgter Anmeldung erstattet worden sei. Die Abgabenerhöhung sei festzusetzen gewesen, da sich aus der Selbstanzeige der Verdacht eines vorsätzlichen / grob fahrlässigen Finanzvergehens ergebe.

Aufgrund der sich aus der Selbstanzeige ergebenden Summe der Mehrbeträge sei die Abgabenerhöhung mit 5 % zu bemessen gewesen.

Mit Aufhebungsbescheid desselben Prüfers vom wurde der Bescheid vom aufgehobe...

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