Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG, Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO
§ 299 BAO betrifft nicht nur Abgabenbescheide, sondern alle Bescheidarten, daher kann auch ein Bescheid über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG aufgehoben werden, so sich bei näherer Überprüfung herausstellt, dass die Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung erzielen kann.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/7103531/2019, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Mit Bescheid der Abgabenbehörde (des Prüfers der abgabenbehördlichen Prüfung, die Anlass für die Selbstanzeigenerstattung war) vom wurde gemäß § 29 Abs 6 FinStrG eine Abgabenerhöhung für eine mittels Selbstanzeige einbekannte Umsatzsteuervorauszahlung festgesetzt.
Die Abgabenbehörde zitierte § 29 Abs 6 FinStrG und führte aus, dass die gegenständliche Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau / Beschau / Abfertigung / Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren erfolgter Anmeldung erstattet worden sei. Die Abgabenerhöhung sei festzusetzen gewesen, da sich aus der Selbstanzeige der Verdacht eines vorsätzlichen / grob fahrlässigen Finanzvergehens ergebe.
Aufgrund der sich aus der Selbstanzeige ergebenden Summe der Mehrbeträge sei die Abgabenerhöhung mit 5 % zu bemessen gewesen.
Mit Aufhebungsbescheid desselben Prüfers vom wurde der Bescheid vom aufgehobe...