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Assistenzhund bei behindertem Kind (Down-Syndrom) als „Heilmittel“ und zur Förderung der „Heilbehandlung“
Entscheidung: RV/7105827/2019, Revision zugelassen.
Norm: § 34 Abs 6, 35 EStG; § 2, 4, 5 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr 3030/1996.
(A. S.-F.) Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Hund erfüllen die Voraussetzungen des § 34 Abs 6 EStG und können dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn der Hund als Hilfsmittel eines Menschen mit Behinderung dient (zB Blindenhund, Partnerhund eines schwerstbehinderten Kindes; Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 34, Anmerkung 78, Stichwort „Hund“; Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, § 34, ABC Stichwort „Haustier“), nicht aber dann, wenn sich ein Abgabepflichtiger aus freien Stücken entschließt ein solches Tier zu halten (). Außerdem zählt nach Jakom/Vock, EStG10, § 35 Rz 27, zu den Kosten der Heilbehandlung auch die Ausbildung und Haltung eines Betreuungshundes für ein behindertes Kind.
Therapiehunde fördern die non-verbale Kommunikation, geben Selbstvertrauen und erziehen zur Ausdauer und werden bevorzugt auch von Logopäden bei Kindern mit Down-Syndrom eingesetzt, weil diese vorwiegend Beeinträchtigungen beim Spracherwerb aufweisen (Vgl Moldaschel, Der Therapiehund als Begleiter in der Frühförderung, Juni 2007, Bachner, Sprachleh...