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Abzugsfähigkeit von Tier- und Fleischuntersuchungsgebühren
Durch die Verwendung der Wortfolge „im Sinne des“ im § 1 Abs 1 Z 2 EnAbgVergG soll gewährleistet sein, dass der Bedeutungsinhalt des angesprochenen Umsatzsteuertatbestandes § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 in das Energieabgabenvergütungsgesetz Eingang findet. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte semantische Unterschied zwischen „im Sinne des“ und „gemäß“ lässt sich nach Duden sprachwissenschaftlich nicht begründen, vielmehr handelt es sich um Synonyme.
Da die bescheidmäßige Vorschreibung der Tier- und Fleischuntersuchungsgebühren durch das Land Steiermark in Vollziehung der entsprechenden Gesetze erfolgt und damit das Land Steiermark als Körperschaft öffentlichen Rechts in hoheitlicher Funktion tätig wird, führt es keine sonstige Leistung im Rahmen des Unternehmens im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 aus. Demgemäß können die Tier- und Fleischuntersuchungsgebühren nicht als abzugsfähige Vorleistungen in die Berechnung des Nettoproduktionswertes nach § 1 Abs 1 EnAbgVergG einbezogen werden.
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RV/2100906/2019, Revision zugelassen und eingebracht | § 1 Abs 1 Z 2 EnAbgVergG |
1. Der Fall
Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung zur Vergütung von Energieabgaben für die Jahre 2012 bis 2015 ua Folgendes festgestellt:
„In allen Prüfungsjahren sind ...