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Einbringung durch Mitunternehmerschaft verlangt Gegenleistung an einbringende Personengesellschaft
Bringt eine Mitunternehmerschaft mit natürlichen Personen ihren gesamten Betrieb ein, wandelt sich die Mitunternehmerschaft rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft um. Auch in diesem Fall müssen als Gegenleistung gewährte Anteile gemäß § 19 Abs 3 UmgrStG der einbringenden Personengesellschaft zukommen.
Kein Anwendungsfall des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG ist die Einbringung sämtlicher Mitunternehmeranteile in eine Körperschaft, deren Beteiligungsverhältnis mit dem Beteiligungsverhältnis an der Mitunternehmerschaft übereinstimmt. Dies gilt auch für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des AbgÄG 2005 (, 2006/15/0306). Wird in diesen Fällen rechtlich unzutreffend dennoch von der Anwendbarkeit des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG ausgegangen, erfolgt die Einbringung nicht nach Artikel III UmgrStG und es treten die steuerlichen Wirkungen der Tauschbesteuerung ein.
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RV/7100807/2019, Revision nicht zugelassen;Nachfolgeentscheidung zu RV/7102874/2010; Aufhebung durch das Erkenntnis des zu Ra 2017/13/0033 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (kein Verlust der Parteifähigkeit der OEG bei Einbringung des Betriebes der OE... |