Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ISR 3, März 2023, Seite 65

Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Daniel Zöller und Sven Christian Gläser

EStG § 34c Abs. 1 S. 4, § 34c Abs. 6 S. 1, § 34c Abs. 6 S. 2; KStG § 26 Abs. 6 S. 1; EStG VZ 2011; DBA CHN Art. 12; KStG VZ 2011; DBA CHN Art. 24

Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuern maßgebende Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enthält mit der Bezugnahme auf die „diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen“ einen spezifischen Veranlassungsbezug, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt.

BFH Urt. - I R 14/19 - ECLI:DE:BFH:2022:U.170822.IR14.19.0

Das Problem: Für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige besteht die Möglichkeit einer Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die deutsche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer (§ 34c EStG, § 26 KStG). Anrechenbar ist die im Ausland festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer. Diese – regelmäßig auf die gezahlte Vergütung (Bruttogröße) erhobene – ausländische Quellensteuer ist jedoch höchstens auf den Betrag der inländischen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anrechenbar, der auf die Einkünfte (Nettogröße) aus diesem (vgl. § 68a EStDV) Staat entfällt (Anrechnungshöchstbetrag).

Die Ermittlung der anrechenbaren ausländischen Steuern wird in...

Daten werden geladen...