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BFGjournal 7-8, August 2019, Seite 324

Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum Abschluss einer Betriebsprüfung

Dieter Fröhlich

Es kann verständliche Gründe geben, dass ein Steuerpflichtiger erst nach Kenntnis eines zukünftigen Ereignisses beurteilen kann, ob er Beschwerde gegen einen Steuerbescheid erheben soll. Fraglich ist, ob Fristverlängerungsansuchen bis zum Eintritt eines solchen Ereignisses, wie zB den Abschluss eines noch laufenden Prüfungsverfahrens im Abgabenrecht, zulässig sind.


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RV/7103295/2018, Revision zugelassen

1. Der Fall

Während einer noch laufenden Außenprüfung erließ das Finanzamt zur Vermeidung einer drohenden Verjährung für das Prüfungsjahr 2004 Wiederaufnahme- und Steuerbescheide auf Basis einer abgegebenen Selbstanzeige. Die Abgabepflichtige beantragte die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum Abschluss der noch laufenden Betriebsprüfung. Die Abgabenbehörde hat das Firstverlängerungsansuchen stillschweigend zur Kenntnis genommen.

Rund zwei Jahre später fand in diesem Betriebsprüfungsverfahren, am , die Schlussbesprechung statt und wurde eine Niederschrift darüber der Steuerpflichtigen ausgefolgt. Kurz darauf, am , wurde von der Steuerpflichtigen Beschwerde gegen die Abgabenbescheide 2004 vom eingebracht. Der BP-Bericht wurde ihr einige Tage später, am , zugestellt.

Zu entscheiden war, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Dazu war vom BFG zu prüfen, ob ein Fristverlängerungsansuchen, das kein konkretes Datum nennt, sondern eine Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum Abschluss einer noch laufenden Betriebsprüfung begehrt, Wirkung entfaltet. Oder ist ein solcher Antrag wegen Beifügung einer Bedingung unzulässig?

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