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BFGjournal 5, Mai 2019, Seite 228

Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsdarstellung

Entscheidung: RV/7102411/2018, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 138, 162 BAO.

Die Bedeutung der mündlichen Verhandlung besteht ua gerade darin, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann ().

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