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BFGjournal 5, Mai 2019, Seite 226

Bindungswirkung eines Strafurteils für das Abgabenverfahren

Bindung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen Schuldspruch beruht

Entscheidung: RV/2100086/2018, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 116 BAO.

(B. R.) – Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht. Dazu gehören auch jene Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (; , Ra 2016/15/0023; , 2007/16/0161).

Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen ().

Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl ).

Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde bzw des zuständigen Gerichts vor, sind auch andere Behörden, etwa die Abgabenbehörde, aber auch das Bundesfinanzgericht daran gebunden. Die Bindungswirkung ist Ausfluss der Rechtskraft der betr...

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