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BFGjournal 3, März 2019, Seite 144

Geschäftsführerhaftung: Verschuldensprüfung im Haftungsverfahren

Entscheidung: RV/2100041/2019, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 9 BAO.

(M. R.) – Die Verantwortung als Geschäftsführer einer Gesellschaft beginnt nicht erst mit der Begründung der Vertretungsfunktion, weil der Geschäftsführer auch verpflichtet ist, bis dahin angesammelte Abgabenrückstände zu begleichen (). Es kommt nicht darauf an, dass der die Steuerpflicht der Gesellschaft auslösende Sachverhalt vor der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit verwirklicht worden ist, weil die Pflicht der Gesellschaft zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet und die Gesellschaft verpflichtet bleibt, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen ().

Wird ein Geschäftsführer zur Haftung für jene (uneinbringlichen) Lohnsteuern herangezogen, deren zugrunde liegende Löhne bereits vor Begründung seiner Geschäftsführungsfunktion ausbezahlt wurden, so kommt in einem solchen Fall der Gleichbehandlungsgrundsatz ausnahmsweise auch für die Lohnsteuer zum Tragen und eine schuldhafte Verletzung der Abgabenzahlungspflicht ist (nur) dann gegeben, wenn der Vertreter Mittel für die B...

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