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Beilage von Werbematerialien zu Katalogen und Paketen sind werbeabgabepflichtig
Streitgegenständlich war, ob und inwieweit die (Mit-)Versendung von Werbeprospekten und Katalogen (sogenannte „Huckepackwerbung“) im Inland der Werbeabgabe unterliegt. Das BFG gelangte zu einer Besteuerung als Werbung in Druckwerken. Diese „Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen“ iSd § 1 Abs 2 Z 1 WerbeAbgG ist so zu verstehen, dass eine Werbebotschaft in einem Druckwerk einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden muss. Ob dieser Personenkreis dem Werbeleister bekannt oder unbekannt ist, bleibt ohne Bedeutung.
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RV/1100555/2016, Revision zugelassen |
1. Der Fall
Die spätere Beschwerdeführerin, ein Versandhandelsunternehmen aus Vorarlberg, wurde im Rahmen eines Prüfberichts hinsichtlich der Werbeabgabe für die Jahre 2010 bis 2012 beanstandet. Es kam zur Neufestsetzung aufgrund der Feststellungen der Großbetriebsprüfung. Die Beschwerdeführerin war Mitglied einer Unternehmensgruppe mit Konzernsitz in Deutschland. Sie führte sogenannte „Huckepackwerbung“ für konzernzugehörige Gesellschaften, aber auch für dritte Unternehmen durch.
Die Beschwerdeführerin unterhielt ein Callcenter, über das die Bestellungen der Waren für die sogenannten Frontgesellschaften erfolgten. Die bestellten Waren u...