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Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung stets entlang der Beteiligungskette
Dem Sachverhalt zugrunde liegend wurden Liegenschaften der V-GmbH an die konzernmäßig verbundene K-GmbH verkauft. Der Verkauf erfolgte zu einem nicht fremdüblichen, zu niedrigen Preis. Dementsprechend qualifizierte das Finanzamt auf Ebene der V-GmbH eine verdeckte Ausschüttung und nahm eine Hinzurechnung zur KESt-Bemessungsgrundlage vor.
Im gegenständlichen Fall hatte sich das BFG mit der steuerlichen Behandlung der verdeckten Ausschüttung auf der Empfängerebene auseinanderzusetzen. Das Gericht hatte zu beurteilen, ob die verdeckte Ausschüttung – entsprechend der Auffassung des Finanzamts – direkt einem nur mittelbaren Gesellschafter zugerechnet werden kann, wenn dieser von der Vorteilszuwendung profitiert, oder ob die Zurechnung stets bloß an den unmittelbaren Anteilsinhaber zu erfolgen hat.
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RV/7104555/2016, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
1.1. Sachverhalt
Die inländische V-GmbH verkaufte im Jahr 2009 Liegenschaften an die inländische K‑GmbH. Das Finanzamt beurteilte den Verkaufspreis als nicht fremdüblich. Im Wege eines Verfahrens nach § 300 BAO erfolgte auf Ebene der V-GmbH schließlich eine Hinzurechnung von etwa 4,5 Mio Euro zur Bemessungsgrundlage für die Kapitaler...