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BFGjournal 3, März 2019, Seite 118

Keine Säumnisbeschwerde bei Erledigung einer Anmeldung zu FinanzOnline

Entscheidung: RS/2100003/2019, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 284 BAO.

Eine Anmeldung nach § 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 zielt auf einen behördlichen Realakt, nämlich die Zurverfügungstellung der Zugangsmöglichkeiten zum FinanzOnline-Verfahren. Aus der Verordnung ist nicht abzuleiten, dass über eine Anmeldung mit Bescheid abzusprechen wäre (vgl dazu zB ).

Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde dann nicht vorliegen, wenn die Verpflichtung der Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf eine sonstige (faktische) Leistung (Amtshandlung) gerichtet ist.

Nichts anderes gilt für das Säumnisverfahren vor dem BFG. Das BFG kann § 1 BFGG zufolge nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten. Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das BFG daher nur angerufen (und zuständig) werden, wenn die Verwaltungsbehörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug gerät. Das BFG verfügt jedoch über keine Zuständigkeit zur Setzung von Realakten, wie eben zB der Erteilung eines FinanzOnline-Zugangs. Das BFG könnte daher das nunmehr mit Sä...

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