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Keine Einkünftezurechnung an die Begünstigte einer liechtensteinischen Stiftung
Die gegenständliche Entscheidung geht der Frage der (abweichenden) Zurechnung von Kapitaleinkünften einer liechtensteinischen Stiftung an ihre österreichische Alleinbegünstigte nach. Der in dieser Sache wohl nunmehr ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend, vertrat das BFG die Einkünftezurechnung zur Stiftung.
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RV/7102213/2018; 2012/13/0033; , Ro 2017/13/0004 |
1. Der Fall
Der vorliegende Sachverhalt war Gegenstand zweier Verfahren vor dem VwGH, die in der Literatur bereits entsprechend gewürdigt wurden.
A errichtete 1982 eine in Liechtenstein ansässige Stiftung (E-Stiftung), deren Begünstigter er bis zu seinem Ableben im Jahr 1991 war. Nach seinem Tod wurde die Gattin des A, die in der Zwischenzeit verstorbene Beschwerdeführerin, die neue Begünstigte. Ein Mandatsvertrag zwischen den Begünstigten und der E-Stiftung war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Im Jahr 1994 wurde die österreichische C-Stiftung mit der Beschwerdeführerin als Begünstigte errichtet. Das Stiftungsvermögen der C-Stiftung stammte dabei auch aus Widmungen der E-Stiftung.
In den Jahren 2000 bis 2005 erhielt die Beschwerdeführerin vonseiten der E-Stiftung Zuwendungen in Form von Geldbet...