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Vorzuschreibende Gebühr für den Einsatz des Wiener Rettungs- und Krankentransportdienstes
Streitgegenständlich war mangels vorliegender Krankenversicherung die Gebühr für den Sekundäreinsatz der Wiener Rettung für zwei Brüder wegen passiven Rauchens einer Wasserpfeife (Shisha). Der Primäreinsatz erfolgte für den aktiven Raucher, der sich dadurch eine Kohlenmonoxidvergiftung zugezogen hatte. Die Entscheidung der Notärztin für einen zweiten Rettungswagen für den Sekundäreinsatz wegen medizinischer Notwendigkeit wurde bezweifelt. Das BFG gab der Beschwerde teilweise Folge und setzte die Gebühr in Neuausübung des Ermessens iSd Art 130 Abs 3 B-VG nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren gegenüber der Beschwerdevorentscheidung erhöht neu fest.
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RV/7400145/2018, Revision zugelassen | §§ 28 Abs 3, 29 Abs 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) |
1. Der Fall
Nach erfolgter Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes gem §§ 28 und 29 WRKG und der hierzu ergangenen Gebührenordnung idgF schrieb der Magistrat der Stadt Wien Einsatzgebühr für die Wiener Rettung iHv 690 Euro zahlbar innerhalb eines Monats vor.
Hintergrund des gegenständlichen Rettungseinsatzes war ein Primäreinsatz der Rettung, die von einem Mann gerufen wurde, der zuvor Shisha geraucht und davon massive...