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BFGjournal 2, Februar 2019, Seite 68

Kraftstoffe sind nur dann steuerbar, wenn sie im Steuergebiet verwendet werden

Wilhelm Pistotnig

Im vorliegenden Fall war zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen Kraftstoffe einer Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 unterliegen.


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RV/7200049/2018, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Beschwerdeführer ist im Gegenstand der Masseverwalter. Die insolvente A-GmbH war in der Zeit von Juni 2010 bis Juni 2013 Inhaberin eines bewilligten Herstellungsbetriebs und eines Steuerlagers, hatte aber keine Bewilligung zur Kennzeichnung von Mineralölen.

Die A-GmbH erzeugte Öle durch das Mischen von rund 80 % bis 85 % steuerpflichtigem Gasöl (Diesel) mit rund 15 % bis 20 % steuerfreiem Basisöl. Diese universaltechnischen Öle waren aufgrund ihrer Beschaffenheit – Untersuchungsbefunden der Technischen Untersuchungsanstalt der Steuer- und Zollkoordination des BMF (TUA) folgend – in die Position 2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen und grundsätzlich verbrauchsteuerfrei.

Ab der unionsweiten Harmonisierung der Tarifnummern waren die erzeugten Mineralöle (mit Wirkung für die A-GmbH ab ) als Heizöle in die Position 2710 1962 der Kombinierten Nomenklatur bzw als Gasöle in die Position 2710 1943 der Kombinierten Nomenklatur einzurei...

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