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Kraftstoffe sind nur dann steuerbar, wenn sie im Steuergebiet verwendet werden
Im vorliegenden Fall war zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen Kraftstoffe einer Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 unterliegen.
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RV/7200049/2018, Revision nicht zugelassen | §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1, 2 und 8, 21 Abs 1 Z 5 MinStG 1995; Art 2 Abs 3 Energiesteuer-RL |
1. Der Fall
Beschwerdeführer ist im Gegenstand der Masseverwalter. Die insolvente A-GmbH war in der Zeit von Juni 2010 bis Juni 2013 Inhaberin eines bewilligten Herstellungsbetriebs und eines Steuerlagers, hatte aber keine Bewilligung zur Kennzeichnung von Mineralölen.
Die A-GmbH erzeugte Öle durch das Mischen von rund 80 % bis 85 % steuerpflichtigem Gasöl (Diesel) mit rund 15 % bis 20 % steuerfreiem Basisöl. Diese universaltechnischen Öle waren aufgrund ihrer Beschaffenheit – Untersuchungsbefunden der Technischen Untersuchungsanstalt der Steuer- und Zollkoordination des BMF (TUA) folgend – in die Position 2710 1999 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen und grundsätzlich verbrauchsteuerfrei.
Ab der unionsweiten Harmonisierung der Tarifnummern waren die erzeugten Mineralöle (mit Wirkung für die A-GmbH ab ) als Heizöle in die Position 2710 1962 der Kombinierten Nomenklatur bzw als Gasöle in die Position 2710 1943 der Kombinierten Nomenklatur einzurei...