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BFGjournal 2, Februar 2019, Seite 67

Finanzstraftäterhaftung: Keine (nochmalige) Verschuldensprüfung im Haftungsverfahren

Entscheidung: RV/2100007/2019, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 11 BAO.

(M. R.) – Ein Vorbringen zur Verschuldensfrage ist unbeachtlich, weil mit der rechtkräftigen Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens die (einzige) Voraussetzung für die Haftung nach § 11 BAO erfüllt ist, weshalb (anders als bei der Haftung nach § 9 BAO) keine eigenständige Prüfung des Verschuldens stattzufinden hat. Das Verschulden ist aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung als gegeben anzunehmen.

Im Haftungsverfahren nach § 11 BAO hat auch die Ermessensregelung nicht den Zweck, das aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung als gegeben anzunehmende Verschulden einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen.

Will der zur Haftung Herangezogene mit dem Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen eine persönliche Unbilligkeit in der Einhebung der Abgaben aufzeigen, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Umstand im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht zu berücksichtigen ist (; zur Unmaßgeblichkeit persönlicher Umstände des zur Haftung Herangezogenen im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung vgl auch ; , 20...

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