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Einbringung mit Abtretung einer Option im Rückwirkungszeitraum an den KG-Gesellschafter
Aus § 8 Abs 4 Strukturverbesserungsgesetz (StruktVG) ergibt sich, dass alle Geschäftsvorfälle des Einbringenden in der Neunmonatsfrist bereits als Geschäftsvorfälle der Nachfolgekapitalgesellschaft gelten. Vom Einbringenden nach dem Einbringungsstichtag abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind daher in ertragsteuerlicher Hinsicht bereits der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen. Im Rückwirkungszeitraum getroffene Vereinbarungen zwischen den Einbringenden und den Gesellschaftern der Nachfolgegesellschaft stellen demnach grundsätzlich solche der Nachfolgegesellschaft dar und können verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs 2 KStG begründen.
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Ro 2016/15/0033; RV/4100315/2011 | § 8 Abs 4 StruktVG idF BGBl 1982/570; Art III, § 13 UmgrStG; § 8 Abs 2 KStG 1988 |
1. Der Fall
Am 14. bzw schloss die M-KG (Leasingnehmer) einen Leasingvertrag („sale and lease back“) mit einer Leasinggesellschaft über eine Betriebsliegenschaft (bebautes Grundstück) ab. Der Vertrag räumte der M-KG frühestens nach Ablauf von 12 Jahren eine Option auf Ankauf der Liegenschaft zum kalkulierten Restwert ein. Weiters wurde der Gesellschafterin der KG, Frau S, ein bis zum befristetes Vorkaufsrecht eingeräumt, das sicherstellte, dass die Liegen...