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Verdeckte Ausschüttung und konkludenter Vorteilsausgleich
Streitgegenständlich war, ob die für einen Gesellschafter durch eine GmbH getragenen Aufwendungen iZm einer zunächst der Gesellschaft zugerechneten Einkunftsquelle eine verdeckte Ausschüttung darstellen. Im Ergebnis entschied der VwGH, dass dies für mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängende Aufwendungen aufgrund eines konkludenten Vorteilsausgleichs nicht der Fall ist.
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Ra 2018/15/0037; RV/3100571/2017 (nicht veröffentlicht gem § 23 Abs 3 BFGG) |
1. Der Fall
Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer Y rechnete Einkünfte aus seiner Beratertätigkeit über die mitbeteiligte GmbH ab. Zudem habe die GmbH auch private Aufwendungen des Y getragen.
Im Rahmen einer Außenprüfung der mitbeteiligten GmbH wurden die Einkünfte aus der Beratertätigkeit dem Y zugerechnet und die Erträge der mitbeteiligten GmbH entsprechend gekürzt. Die damit korrespondierenden Aufwendungen sowie die Privataufwendungen wurden als verdeckte Ausschüttungen qualifiziert und der mitbeteiligten GmbH Haftungsbescheide für die dadurch entstandene Kapitalertragsteuer ausgestellt. Nur ein pauschal ermittelter Mindestaufwand wurde im Einkommen der mitbeteiligten GmbH belassen und als Betriebsausgabe anerkan...