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BFGjournal 1, Jänner 2019, Seite 33

Eine Kunstfotografie ist kein einfuhrumsatzsteuerlich begünstigter Kunstgegenstand

Wilhelm Pistotnig

Im vorliegenden Fall waren die Einreihung einer Kunstfotografie in die Kombinierte Nomenklatur und die Höhe der auf der eingeführten Ware lastenden Einfuhrumsatzsteuer strittig.


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RV/7200014/2018, Revision nicht zugelassen
Kapitel 49 und 97 der Kombinierten Nomenklatur; § 10 Abs 3 Z 1 lit b UStG 1994

1. Der Fall

1.1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin kaufte bei Sotheby’s New York eine schwarz-weiße Fotografie der lebenden Künstlerin Cindy Sherman. Die in den Verzollungsunterlagen als „ArtS. 34 work: Gelatin Silver Print“ bezeichnete Fotografie wurde in einer Auflage von zehn Stück editiert, trägt keinen Titel, ist von einem ca 10 cm breiten Passepartout umrandet und unter Plexiglas geschützt. Fotografie, Passepartout, Plexiglasscheibe und ein rückwärtig befindlicher Karton sind von einem ca 1,5 cm breiten und ca 5 cm tiefen grauen Rahmen umschlossen. Auf der Rückseite befinden sich ein Aufkleber mit der Aufschrift „Hand made frames Inc.“ mit dem Hinweis auf einen namentlich genannten Showroom in New York und ein Aufkleber von Sotheby’s New York; ein weiterer Aufkleber trägt den Titel „Metro Pictures“ und die Beschreibung des Werkes mit „Cindy Sherman Untitled 1999 black and white photograph“. Angeführt sin...

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