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Der Kundenstock eines Handelsreisenden ist wesentlich für die Vergleichbarkeit des Betriebs
Der Umfangsvergleich gem § 4 Z 1 lit c iVm § 10 Z 1 lit a UmgrStG erfordert bei einem Handelsreisenden mit beträchtlichem Know-how eine Berücksichtigung sämtlicher wesentlichen Betriebsgrundlagen (Umsatz, Kundenstock, Kfz, Personal, Know-how, Büro).
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RV/4100519/2013, Revision zugelassen; nicht eingebracht |
1. Der Fall
Mit Umwandlungsvertrag vom wurde die Bf-GmbH unter Anwendung von Art II UmgrStG rückwirkend zum verschmelzend auf den Beschwerdeführer als Alleingesellschafter umgewandelt. Die Bf-GmbH wurde im Jahr 1989 gegründet, wobei der Beschwerdeführer und seine Gattin zu jeweils 25 % und der Sohn des BeS. 17 schwerdeführers zu 50 % beteiligt waren. Im Jahr 1994 änderten sich die Beteiligungsverhältnisse dahingehend, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin sowie der Sohn und die Tochter zu je 25 % beteiligt waren. Im August 2011 traten die Gattin und die Kinder ihre Anteile an der GmbH, die sich zu diesem Zeitpunkt in Liquidation befand, an den Beschwerdeführer ab.
Abb 1: Grafische Darstellung der Beteiligungsverhältnisse an der Bf-GmbH
Vom Beschwerdeführer wurde das durchgängige wirtschaftliche Eigentum an 100 % der Anteile seit der Gründung behauptet – er habe die ...