Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 1, Jänner 2019, Seite 16

Der Kundenstock eines Handelsreisenden ist wesentlich für die Vergleichbarkeit des Betriebs

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner

Der Umfangsvergleich gem § 4 Z 1 lit c iVm § 10 Z 1 lit a UmgrStG erfordert bei einem Handelsreisenden mit beträchtlichem Know-how eine Berücksichtigung sämtlicher wesentlichen Betriebsgrundlagen (Umsatz, Kundenstock, Kfz, Personal, Know-how, Büro).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/4100519/2013, Revision zugelassen; nicht eingebracht

1. Der Fall

Mit Umwandlungsvertrag vom wurde die Bf-GmbH unter Anwendung von Art II UmgrStG rückwirkend zum verschmelzend auf den Beschwerdeführer als Alleingesellschafter umgewandelt. Die Bf-GmbH wurde im Jahr 1989 gegründet, wobei der Beschwerdeführer und seine Gattin zu jeweils 25 % und der Sohn des BeS. 17 schwerdeführers zu 50 % beteiligt waren. Im Jahr 1994 änderten sich die Beteiligungsverhältnisse dahingehend, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin sowie der Sohn und die Tochter zu je 25 % beteiligt waren. Im August 2011 traten die Gattin und die Kinder ihre Anteile an der GmbH, die sich zu diesem Zeitpunkt in Liquidation befand, an den Beschwerdeführer ab.

Abb 1: Grafische Darstellung der Beteiligungsverhältnisse an der Bf-GmbH

Vom Beschwerdeführer wurde das durchgängige wirtschaftliche Eigentum an 100 % der Anteile seit der Gründung behauptet – er habe die ...

Daten werden geladen...