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Kontenöffnungen nach § 99 Abs 6 FinStrG – Abänderungsbefugnisse des BFG
Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, was Spruch ist und was Begründung der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden. Welche Prüfungsaufgaben hat das BFG demnach im Beschwerdeverfahren wahrzunehmen?
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RV/7300045/2018, Revision nicht zugelassen (nicht veröffentlicht gem § 23 Abs 3 BFGG) |
1. Der Fall
Am erging durch den Spruchsenatsvorsitzenden gem § 99 Abs 6 FinStrG die Anordnung, die Bank habe zum Konto X folgende Auskünfte zu erteilen:
Name, Geburtsdatum, Anschrift und sonstige vorhandene Daten über die Identität des Inhabers sowie allenfalls weiterer noch oder ehemals zeichnungsberechtigter Personen.
Weiters seien folgende Unterlagen zugänglich zu machen und auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat herauszugeben: Unterlagen zu Kontoverdichtungen, Buchungsbelege und aktueller Tagessaldo.
Zudem seien auch alle weiteren noch unentdeckten Geschäftsbeziehungen des namentlich genannten Beschuldigten mit der Bank offenzulegen.
In der Ausfertigung der Anordnung an den Beschuldigten wurde zur Begründung ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung ...