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Geschäftsführerhaftung
Entscheidung: RV/7100468/2016, Revision nicht zugelassen.
Die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (vgl ). Daraus folgt, dass für die Haftung der dem an die Primärschuldnerin ergangenen Abgabenbescheid zugrunde liegende Sachverhalt heranzuziehen ist, weil es nicht Zweck des Haftungsverfahrens sein kann, die Sachverhaltserhebungen des Abgabenverfahrens zu wiederholen, die ohnedies Gegenstand des vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahrens nach § 248 BAO sind. Lediglich haftungserhebliche Sachverhaltsfragen, die der Abgabenbescheid offen lässt, sind im Haftungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu ermitteln.