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Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten bei vorliegender Unmöglichkeit der Rechnungsberichtigung
Mit Beschluss vom , Ra 2017/15/0102, wies der VwGH im vorliegenden Fall die Revision der Beschwerdeführerin zurück und folgte bei seinen Ausführungen im Wesentlichen der Rechtsmeinung des BFG in seiner Entscheidung vom , RV/1100008/2009.
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Ra 2017/15/0102; RV/1100008/2009, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin beantragte, Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer 2004 und 2005) iHv insgesamt 34.410 Euro durch Abschreibung nachzusehen. Die Beträge resultierten aus unrichtiger Rechnungslegung von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (C-GbR).
Im Zuge einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die C-GbR durch Mehrwertsteuerausweis unrichtig Rechnung gelegt hätte. Dies führte dazu, dass der Vorsteuerabzug versagt wurde. Es wurde versucht, über den Rechnungsausteller die fehlerhaft ausgestellten Rechnungen zu berichtigen. Über die C-KG (vormals C-GbR) wurde jedoch mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführerin war damit die Möglichkeit genommen worden, für die Jahre 2004 und 2005 durch den mittlerweile insolventen und damit handlungsunfähigen Rechnungsaussteller...