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Keine Gebührenbefreiung für neuen Bestandvertrag im Zuge eines Zusammenschlusses
Die Gebührenbefreiung des § 42 UmgrStG setzt ein bestehendes Rechtsverhältnis voraus. Im gegenständlichen Fall wurde im Zusammenschlussvertrag aber nicht ein bestehendes Vertragsverhältnis übernommen, sondern ein Bestandverhältnis neu begründet, weshalb schon aus diesem Grund die Befreiungsbestimmung des § 42 UmgrStG nicht anzuwenden war.
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RV/2100835/2013, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Mit Zusammenschlussvertrag vom haben sich Frau Bf. als Komplementärin und Frau J. als Kommanditistin gem Art IV UmgrStG unter gleichzeitiger Errichtung einer Kommanditgesellschaft (Bf-KG) rückwirkend zum zusammengeschlossen. Die Bf-KG führte anschließend den Gast- und Beherbergungsbetrieb von Frau J. in Form einer Mitunternehmerschaft fort.
Gemäß Zusammenschlussvertrag verblieb die Betriebsliegenschaft im Sonderbetriebsvermögen von Frau J. und die Bf-KG hatte künftig für die Nutzung einen monatlichen Bestandzins zu entrichten. Der Zusammenschussvertrag regelte diesbezüglich wie folgt:
„Zum eingebrachten Unternehmen gehören keine Liegenschaften, keine dinglichen Rechte, keine Superädifikate sowie auch keine Rechtsverhältnisse, deren Bestand an die bisherige Betriebsform und/oder ...