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Mindestkörperschaftsteuerguthaben – Übergang bei Abspaltungen zulässig
Abgaben- und Zahlungsansprüche sind entsprechend ihrer Zuordnung zum betreffenden Vermögensteil aufzuteilen und gegebenenfalls dem jeweiligen Gesamtrechtsnachfolger zuzuordnen. Maßgebend hierfür ist die im Spaltungsplan bzw Spaltungs- und Übernahmsvertrag vorgenommene Zuordnung; dies gilt auch für die Mindestkörperschaftsteuer. Bei der Abspaltung verbleibt die Mindestkörperschaftsteuer grundsätzlich bei der spaltenden Körperschaft, außer es wurde im Spaltungsplan (bei Abspaltung zur Neugründung) bzw Spaltungs- und Übernahmsvertrag (bei Spaltung zur Aufnahme) eine abweichende Regelung getroffen, wozu auch die sogenannte Zweifelsregel gehört.
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RV/7104647/2017, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Die A-AG erzielte in den Jahren 2006 und 2007 jeweils einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte. In den Bescheiden wurde im Spruch auf die für die nächsten Veranlagungsjahre zur Verfügung stehende verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer hingewiesen. Diese betrug laut Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 22.090,22 Euro und laut Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 25.590,02 Euro. Gegen die Bescheide wurde am bzw am Berufung wegen eines Anrechnungsvortrags iZm no...