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BFGjournal 11, November 2018, Seite 421

Zum Begriff der „Forderung mit Gewinnbeteiligung“nach Art 11 Abs 2 DBA Deutschland

Jan Knesl, Pavel Knesl und Michael Zwick

Streitgegenständlich war, ob eine iZm Genussscheinzinsen einer deutschen Aktiengesellschaft einbehaltene deutsche Quellensteuer nach dem DBA Deutschland anzurechnen ist.

Das BFG bestätigte im Ergebnis die Nichtanrechenbarkeit der einbehaltenen Quellensteuer unter Verweis auf einen Schiedsspruch des EuGH nach Art 25 Abs 5 DBA Deutschland.


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RV/7100346/2012, Revision zugelassen

1. Der Fall

Die nach dem DBA Deutschland in Österreich ansässige Beschwerdeführerin hielt Genussscheine an der deutschen XY-AG. Die Genussscheine gewährten einen jährlichen Gewinnanteil von 15 % auf den Nominalwert, wobei dieser in Abhängigkeit des Konzernjahresüberschusses auch gänzlich entfallen konnte. Derart verminderte Gewinnanteile sollten vereinbarungsgemäß in Folgejahren nicht ausgeglichen werden.

Im Fall einer negativen Gesamtkapitalrendite des Konzerns erfolgte die Zuweisung einer Verlusttangente, die gegen spätere Gewinnanteile zu verrechnen war. Die im Insolvenz- bzw Liquidationsfall mit Nachrangigkeit versehenen Genussscheine vermittelten keine Beteiligung am Vermögen oder Liquidationserlös der Emittentin.

Nach Art 11 Abs 1 DBA Deutschland dürfen Zinsen ausschließlich in Österreich besteuert werden. Davon abweichend dürfen nach Art 11 Abs 2 DBA Deutschland Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit ...

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