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Aktuelles zum Vertreterpauschale
Neuerlicher Normenprüfungsantrag für den Zeitraum 2015 bis 2017
So von bestimmten Berufsgruppen aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (PauschVO), BGBl II 2001/382 idF BGBl II 2015/382, pauschale Werbungskosten auf Basis von Durchschnittssätzen geltend gemacht werden, sind diese um Kostenersätze gem § 26 EStG – mit Ausnahme für Vertreter – zu kürzen.
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RN/7100002/2018; beim VfGH zu V 60/2018 anhängig |
Mit Erkenntnis vom , V 45/2017, hat der VfGH ausgesprochen, dass § 17 Abs 6 EStG keine Ermächtigung enthält, Ausnahmen vom Abzugsverbot für Werbungskosten, für die steuerfreie Kostenersätze gewährt werden, vorzusehen. Aus diesem Grund wurde in § 4 der Stammfassung der VO, BGBl II 2001/382, die Wortfolge „ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ wegen Rechtswidrigkeit pro futuro aufgehoben.
Da § 4 PauschVO in der ab geltenden Fassung, BGBl II 2015/382, keine inhaltliche Änderung erfahren hat und nur insofern abgeändert wurde, als die nun in Rede stehende Wortfolge nunmehr in § 4 Abs 1 leg cit zu finden ist, wurde seitens des BFG ein neuerlicher Normenprüfungsantrag betreffend die Änderungsverordnung, BGBl II 2015/382, gestellt.
Mit weiterer Verordnung, BGBl II 2018/68, wurde ab 2018 die bislang für Vertreter geltende Ausnahmeregeleg...