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BFGjournal 10, Oktober 2018, Seite 377

Teilwertabschreibung von Beteiligungen

Entscheidung: RV/2101118/2017, Revision eingebracht.

Norm: § 6 Z 2 EStG 1988.

(B. R.) – Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsguts nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch jener Sachverhalte ist erforderlich, aufgrund deren die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sein soll ().

Der Teilwert ermittelt sich nach § 6 Z 1 EStG als der Betrag, den der Erwerber des Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises ansetzen würde, wobei eine Betriebsfortführung angenommen wird.

Der gesunkene Teilwert einer Beteiligung ist idR durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl zB ). Darunter fallen etwa das Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder das Fachgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW S 1 2005 (; , 2005/14/0121; bzw bereits ).

Eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtsweg...

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