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Verschmelzungsverlust kann zu verdeckter Ausschüttung führen
Nach der Rechtsprechung von BFH und BFG kann es im Rahmen einer Fusion (Art I UmgrStG) zu verdeckten Ausschüttungen kommen, wenn eine mittellose Gesellschaft aufgenommen und dadurch ein Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft begünstigt wird.
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(nicht veröffentlicht gem §
23 Abs 3 BFGG); BFH , V I R 46/16 |
1. Deutschland (BFH , V I R 46/16)
1.1. Der Fall
Sechs natürliche Personen waren gemeinsam sowohl 100%-Gesellschafter der G-GmbH als auch der Klägerin (kurz A GmbH). Sie veräußerten 1996 ihre Gesellschaftsanteile an der G-GmbH um das Nominale an die A-GmbH (Übergang der Gewinnbezugsrechte ab ). Noch am selben Tag wurde die G-GmbH als übertragende Gesellschaft mit der A-GmbH als Übernehmerin verschmolzen (upstream, Verschmelzungsstichtag , Eintragung im Handelsregister 1996).
Ende 1994 war die G-GmbH buchmäßig überschuldet gewesen (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag) und hatte 1995 ihr ganzes Betriebsvermögen an die A‑GmbH verkauft sowie den Geschäftsbetrieb eingestellt. Die Bilanz per wies nun einen Jahresüberschuss aus, der allerdings aus einem außerordentlichen Ertrag aus dem ...