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Umgründungen und Grunderwerbsteuer
Entscheidung: RV/5101503/2017, Revision zuglassen.
Normen: § 7 GrEStG; § 6 UmgrStG.
Der Steuersatz gem § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG idF StRefG 2015/2016 gilt nur bei Vorgängen nach dem UmgrStG, wenn die Steuer nicht vom Einfachen oder Vielfachen des Einheitswerts zu berechnen ist.
Eine ausführliche Besprechung von Hirschler/Sulz/Oberkleiner finden Sie im nächsten Heft.