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BFGjournal 9, September 2018, Seite 351

Umgründungen und Grunderwerbsteuer

Entscheidung: RV/5101503/2017, Revision zuglassen.

Normen: § 7 GrEStG; § 6 UmgrStG.

Der Steuersatz gem § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG idF StRefG 2015/2016 gilt nur bei Vorgängen nach dem UmgrStG, wenn die Steuer nicht vom Einfachen oder Vielfachen des Einheitswerts zu berechnen ist.

Eine ausführliche Besprechung von Hirschler/Sulz/Oberkleiner finden Sie im nächsten Heft.

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