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BFGjournal 9, September 2018, Seite 350

Verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter bei Forderung der Gesellschaft infolge von Entnahmen

Entscheidung: RV/7105254/2016, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 8 Abs 2 KStG 1988.

(B. R.) – Gemäß § 8 Abs 2 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Verdeckte Ausschüttungen sind alle Vorteile, die einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und bei der Körperschaft eine Vermögensminderung bewirken oder Vermögensvermehrung verhindern (Ressler/Stürzlinger in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2 [2016] § 8 Rz 100).

Eine verdeckte Ausschüttung liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Gesellschafter(-Geschäftsführer) zulasten der GmbH Vorteile zuwendet und dies nicht zeitnah durch die Erfassung einer (realen) Forderung der GmbH ausgleicht. Wird hingegen die Überlassung eines Vorteils durch die GmbH an den Gesellschafter sofort im Wege der Einstellung einer Forderung an den Gesellschafter ausgeglichen, ist der Vorgang nicht als Ausschüttung zu werten. Holen sich die Gesellschafter mit Billigung der Organe der ...

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