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BFGjournal 9, September 2018, Seite 341

Untergang von Verlustvorträgen bei Umwandlung nach Übertragung der Anteile innerhalb der Familie

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner

Die Auslegung der Wortfolge „im Wege der Einzelrechtsnachfolge“ dahingehend, dass nur solche Erwerbsvorgänge gemeint wären, bei denen keine Buchwertfortführung erfolge, ist nicht möglich.


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RV/7101637/2016, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Mit Abtretungsvertrag vom erhielt der Beschwerdeführer (Bf) von seinem Vater A 49 % der Anteile an der D-GmbH sowie 72 % der Anteile an der C-GmbH. Als Gegenleistung wurde eine monatliche Rente iHv 1.000 Euro vereinbart. Der Wert dieser Gegenleistung liegt unstrittig unter 50 % des Verkehrswerts der übertragenen Anteile.

Mit Umwandlungsvertrag vom wurde die D-GmbH rückwirkend auf den in eine KG umgewandelt, wobei der Bf mit 49 % und sein Vater A mit 51 % Kommanditisten waren und eine GmbH als nicht am Vermögen beteiligter Komplementär beitrat.

Zum Zeitpunkt der Umwandlung waren in der D-GmbH steuerliche Verluste iHv 222.706,48 Euro aus den Jahren 2008 bis 2010 und iHv 45.508,84 Euro aus dem Jahr 2012 (insgesamt daher 268.215,32 Euro) vorhanden. Strittig war die Anwendung des § 10 Z 1 lit c UmgrStG auf die Verlustvorträge aus den Jahren 2008 bis 2010. Das Finanzamt verwehrte der Höhe nach die Geltendmachung des Verlustabzugs im Rahmen S. 342der Eink...

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