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BFGjournal 9, September 2018, Seite 338

Keine Steuerbegünstigung, wenn keine Diensterfindungsvergütung im Sinne des Patentgesetzes vorliegt

Claudia Angerer

Wenn keine Diensterfindungsvergütung iSd Patentgesetzes (PatG) vorliegt, somit kein steuerbegünstigender Tatbestand gegeben ist, stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob § 67 EStG zwingend anzuwenden ist oder ein Wahlrecht hinsichtlich § 38 EStG besteht, nicht.


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RV/5101676/2017, Revision nicht zugelassen
§§ 7, 8 PatG

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und erhält entsprechend dem Anhang zum Dienstvertrag – Research & Development – von seinem Arbeitgeber, der Firma A GmbH, neben den laufenden Bezügen als leistungsabhängigen Anteil der Entlohnung für den Bereich Research & Development eine Diensterfindungsvergütung, die quartalsweise (Jänner, April, Juli und Oktober) ausbezahlt und als laufender Bezug versteuert wird. Mitarbeiter der Abteilung „Research & Development“ haben in der Regel Anspruch auf eine Diensterfindungsvergütung, bei entsprechender Vereinbarung im Dienstvertrag erfolgt eine Auszahlung der Diensterfindungsvergütung. Die Diensterfindungsvergütung wird auf die Vergütung aufgrund der Überlassung von Diensterfindungen angerechnet. Berechnungsgrundlage sind die Quartals-Nettoumsätze aus jeweils festgelegten Statistik- bzw Sortimentsgruppen des Arbeitg...

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