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Entgeltlicher Verzicht auf ein Wohnungsgebrauchsrecht ist steuerpflichtig nach § 29 Z 3 EStG
Das BFG und der VwGH hatten im Anlassfall zu beurteilen, ob eine Ablösezahlung als Abgeltung für ein höchstpersönliches Wohngebrauchsrecht oder für ein grundsätzlich frei übertragbares Fruchtgenussrecht geleistet wurde. Das BFG hat sich für das Vorliegen eines bloßen Wohnungsgebrauchsrechts ausgesprochen und wertete die Ablösezahlung als steuerpflichtige Leistungseinkünfte gem § 29 Z 3 EStG. Der VwGH bestätigte die Rechtsansicht des BFG und wies die Revision als unbegründet ab.
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Ro 2017/15/0018; RV/5100806/2015, Revision zugelassen |
1. Der Fall
1991 wurde der Schwester des Revisionswerbers unentgeltlich eine Liegenschaft übertragen. Im Übergabevertrag wurde dem Revisionswerber ein Wohnungsrecht an einer Wohnung der übertragenen Liegenschaft bestellt. Das Wohnungsrecht wurde grundbücherlich sichergestellt.
Dem Revisionswerber wurde das alleinige Recht auf Bewohnung einzelner Räumlichkeiten (ua Wohnzimmer, Küche, Schlafzimmer und zwei Kinderzimmer) gewährt. Ihm wurde während aufrechtem Wohnrecht außerdem die Mitbenützung der dienenden Sache durch eine Ehegattin bzw Lebensgefährtin sowie eigener Kinder gestattet.
Im Zeitraum 2006 bis 2010 wurde dem Schwager des Revision...