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Schwimmteich als Löschteich eines Sachverständigen für Pyrotechnik
Das BFG hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit eines „Schwimm-/Löschteichs“ auf dem Anwesen eines Sachverständigen für Pyrotechnik gegeben waren.
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RV/5100290/2017, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) ist gerichtlich beeideter Sachverständiger für Pyrotechnik und ermittelt seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 4 Abs 3 EStG. Der Sachverständige machte in seiner Einkommensteuererklärung 2014 eine Abschreibung auf das Anlagevermögen – einen Löschteich – geltend. Der Löschteich wurde im Anlagenverzeichnis des Betriebs als abnutzbares Wirtschaftsgut aktiviert und auf eine Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben.
Der Bf begutachtet, verwahrt und verwendet im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit pyrotechnische Gegenstände. Die Tätigkeit wird am Wohnsitz des Bf ausgeführt. Zusätzlich veranstaltet der Sachverständige Kurse im Fachgebiet Pyrotechnik, abgehalten ebenfalls vor Ort. Daher sei für eine sichere, ordnungsgemäße Tätigkeitsausübung ein Löschteich zwingend erforderlich, der die Lagerung, Begutachtung oder das sichere Abbrennen pyrotechnischer Stoffe erst ermögliche. Im Rahmen einer Nachschau betreffend die Umsatz- un...