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BFGjournal 7-8, August 2018, Seite 319

Großes oder kleines Vereinsfest?

Lisa Ramharter und Alexandra Miladinovic

Ob ein Sommerfest eines gemeinnützigen Sportvereins als begünstigungsschädliches „großes Vereinsfest“ qualifiziert wird, ist nach Ansicht des BFG anhand einer Gesamtschau aller Umstände der Veranstaltung festzumachen. Ein solches Vereinsfest begründet einen Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs 3 BAO und fällt nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 14 UStG. Als Unterscheidungskriterien zwischen einem für die Umsatzsteuerbefreiung unschädlichen „kleinen“ und einem schädlichen „großen Vereinsfest“ zieht das Gericht die gesetzlichen Bestimmungen, die unionsrechtlichen Vorgaben der MwSt-RL und – hilfsweise – die von der Verwaltungspraxis entwickelten Merkmale heran.


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RV/5101102/2015, Revision zugelassen
§ 6 Abs 1 Z 14 UStG; §§ 31, 44, 45 Abs 1 und 3 BAO; Art 132, 133 und 134 MwSt-RL

1. Der Fall

Ein gemeinnütziger Sportverein veranstaltete im Jahr 2012 ein zweitägiges Sommerfest, an dem über 1.000 Personen teilnahmen. Der Verein erzielte durch das Fest einen Umsatz iHv rund 52.000 Euro. Für Unterhaltung sorgte der Auftritt einer Band, wodurch dem Verein Kosten iHv 4.420 Euro entstanden. Laut eines Schreibens des Vereins an das Finanzamt handelte es sich bei dem Fest um das alljährlich veranstaltete Sommerfest zur Deckung d...

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