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Nicht steuerbarer Zuschuss oder direktes Leistungsentgelt für befreite Leistungen der Sozialfürsorge?
Im vorliegenden Fall war strittig, ob bei Zahlungen der öffentlichen Hand für vereinbarte Leistungen zur Eingliederung beeinträchtigter Personen in den Arbeitsmarkt nicht steuerbare Zuschüsse, steuerpflichtiges direktes Leistungsentgelt oder in unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht unecht befreite, eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen einer als sozial anerkannten Einrichtung vorliegen.
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RV/5101043/2013, Revision zugelassen (gem § 23 Abs 3 BFGG nicht veröffentlicht) | § 6 Abs 1 Z 7 UStG 1994; Art 132 Abs 1 lit g MwStSyst-RL; § 10a Abs 8 BEinstG idF BGBl I 2017/155 |
1. Der Fall
1.1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist seit vielen Jahren in verschiedenen sozialen Bereichen tätig. Im hier dargestellten Fall (betrifft Jahre vor 2018) war die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen der Beschwerdeführerin im Bereich der Integrierung beeinträchtigter Personen in den Arbeitsmarkt strittig. Dazu schloss die Beschwerdeführerin für jedes Jahr mit dem Bundessozialamt (BSA, jetzt: Sozialministeriumsservice) für den Bund und mit der zuständigen Behörde eines Bundeslandes sogenannte Fördervereinbarungen. In diesen wurden (neben diverser Auflagen) qualitative und quantitative Kriterien der Leistungserbringung sowie Vorgaben fü...