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BFGjournal 7-8, August 2018, Seite 302

Entscheidung über einen Antrag auf KESt-Rückerstattung durch eine unzuständige Behörde

Jan Knesl, Pavel Knesl und Michael Zwick

Im vorliegenden Fall beurteilte das BFG, ob ein auf § 21 Abs 1 Z 1 lit a KStG gestützter Antrag auf Rückerstattung einer abgeführten Kapitalertragsteuer rückwirkend auch auf Dividendenflüsse vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009 (BBG 2009) möglich war. Mit dem Fall verbunden war auch die Frage, ob über den streitgegenständlichen Rückerstattungsantrag von der sachlich und örtlich zuständigen Behörde entschieden wurde. Beides wurde im Ergebnis vom BFG verneint; der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde ersatzlos aufgehoben.


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1. Der Fall

Die nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaft S erhielt im Mai 2008 eine Dividende von der österreichischen H-AG, an der die S zu diesem Zeitpunkt im Ausmaß von 9,09 % beteiligt war. Die Kapitalertragsteuer iHv 25 % wurde an das Finanzamt Klagenfurt als Betriebsfinanzamt der H-AG abgeführt.

Im Dezember 2008 erfolgte eine Verlegung des Orts der Geschäftsleitung der S nach Österreich, wobei der statutarische Sitz weiterhin in Luxemburg verblieb. Im November 2009 stellte die S beim Finanzamt Klagenfurt einen auf § 21 Abs 1 Z 1 lit a KStG gestützten Rückzahlungsantrag betreffend die entrichtete Kapitalertragste...

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