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BFGjournal 7-8, August 2018, Seite 284

Jusstudium als Ausbildungskosten; Kinderbetreuungskosten an nahe Angehörige und Fremdvergleich

Entscheidung: RV/7105509/2017, Revision zugelassen.

Normen: §§ 16 Abs 1 Z 10, 34 Abs 9 EStG 1988.

Ausbildungskosten kann nicht deshalb der Werbungskostenabzug versagt werden, weil die Ausbildung oder Teile davon für ein besonders breites Spektrum an Berufstätigen von Bedeutung sein kann. Kann eine private Veranlassung ausgeschlossen werden, so genügt jeder Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Das Erfordernis eines unmittelbaren oder unbedingten Zusammenhangs ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen Verträge zwischen nahen Angehörigen nach außen in Erscheinung treten, hinreichend bestimmt und fremdüblich sein, um steuerlich anerkannt werden zu können. Da vom Beschwerdeführer keinerlei Angaben zum genauen Inhalt und Leistungsumfang der geschlossenen Vereinbarung gemacht wurden, hält sie einem Fremdvergleich nicht stand. Mangels Aufzeichnungen zum zeitlichen Ausmaß der Betreuung kann auch die Angemessenheit der Vergütung nicht überprüft werden.

Es ist evident, dass weite Bereiche der juristischen Ausbildung von einem Geschäftsführer eines Handelsbetriebs im Rahmen seiner ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden können. Eine Notwendigkeit oder ein gesteigerter Be...

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