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BFGjournal 7-8, August 2018, Seite 273

Kosten für Chemotherapie und Ankauf krebstherapeutischer Medikamente als agB ohne Selbstbehalt

Entscheidung: RV/7102246/2014, Revision nicht zugelassen.

Norm: §§ 34 Abs 6, 35 Abs 3 EStG 1988.

(W. R.) – Aus den vorgelegten Belegen ist ersichtlich, dass die als Krankheitskosten geltend gemachten Aufwendungen aus einem vom Beschwerdeführer iHv 802 Euro zu tragenden Selbstbehalt für eine im Zeitraum vom bis zum erfolgte Heilbehandlung (Chemotherapie) sowie aus dem Ankauf ärztlich verordneter krebstherapeutischer Medikamente und der Begleichung einer Honorarnote eines Arztes für Allgemeinmedizin und Traditionelle Chinesische Medizin (TCM; Akkupunktur und Kräutertherapie) herrühren.

Nach § 34 Abs 6 letzter Satz EStG kann der BMF mit VO festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs 3 EStG und ohne Anrechnung auf pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang normiert § 4 VO BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430, dass nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind, ohne dass diese in Entsprechung des § 1 Abs 3 der VO um einen Freibetrag nach § 35 Abs 3 EStG zu kürzen sind....

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