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Geltendmachung fiktiver Werbungskosten – Verwendung von Urlaubstagen für Fortbildung
Entscheidung: RV/5101951/2015, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 16 Abs 1 EStG.
(B. R.) – Nach § 16 Abs 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Unter „Aufwendungen und Ausgaben“ sind grundsätzlich alle Güter zu verstehen, die in Geld oder Geldwert bestehen; daher können auch Sachaufwendungen Werbungskosten sein.
Dem österreichischen Ertragsteuerrecht liegt der Grundgedanke der Besteuerung nach der persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugrunde. Durch den Abzug von Werbungskosten soll das Nettoprinzip verwirklicht werden, indem der Besteuerung nur der Saldo zwischen Einnahmen und Werbungskosten zugrunde gelegt wird (§ 2 Abs 4 Z 2 EStG). Nach § 15 Abs 1 EStG liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG zufließen. Während der Begriff der „Einnahmen“ ein Zufließen bedingt, setzt der Begriff der „Werbungskosten“ einen Abfluss von Geld oder geldwerten Vorteilen voraus; wirtschaftlich muss es sich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des Abgabepflichtigen auswirken.
Der Umstand, dass der Gesetzgeber in konkreten Einzelfällen – etwa aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – pau...