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Aufwendungen für einen Kurs mit Vermittlung von Basiswissen stellen keine Werbungskosten dar
Vermittelt eine Bildungsmaßnahme lediglich Basiswissen in einem Beruf, sind die daraus resultierenden Aufwendungen nicht abzugsfähig. Im gegenständlichen Fall betraf dies eine Ausbildung in traditioneller europäischer Heilkunde („TEH-Praktikerin“). Diese Ausbildung kann zwar für die tägliche Arbeit einer Krankenschwester vorteilhaft sein; der gesetzlich geforderte Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit liegt jedoch nicht vor. Ein solcher wäre nur anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse in wesentlichem Umfang im Rahmen der Tätigkeit verwertet werden können. Die Kursinhalte ließen auf die Vermittlung allgemeiner, nicht auf Krankenschwestern abgestellter berufsspezifischer Kenntnisse schließen.
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RV/6100101/2018, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin, eine nichtselbständig tätige Krankenpflegerin in einer Kuranstalt, beantragte als Werbungskosten Aus- bzw Fortbildungskosten. Diese betrafen eine Ausbildung zur TEH-Praktikerin (WIFI-Kurs) mit Basiswissen und Spezialmodulen betreffend Pflanzenwirkstoffe und -bestimmung, Heilpflanzenwanderungen, -anbau und ‑verarbeitung, traditionelle Esskultur, Tee, Kräuterkissen und -pulver, Tinkturen, Salben, Si...