Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 7-8, August 2018, Seite 267

Aufwendungen für einen Kurs mit Vermittlung von Basiswissen stellen keine Werbungskosten dar

Bernhard Renner

Vermittelt eine Bildungsmaßnahme lediglich Basiswissen in einem Beruf, sind die daraus resultierenden Aufwendungen nicht abzugsfähig. Im gegenständlichen Fall betraf dies eine Ausbildung in traditioneller europäischer Heilkunde („TEH-Praktikerin“). Diese Ausbildung kann zwar für die tägliche Arbeit einer Krankenschwester vorteilhaft sein; der gesetzlich geforderte Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit liegt jedoch nicht vor. Ein solcher wäre nur anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse in wesentlichem Umfang im Rahmen der Tätigkeit verwertet werden können. Die Kursinhalte ließen auf die Vermittlung allgemeiner, nicht auf Krankenschwestern abgestellter berufsspezifischer Kenntnisse schließen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/6100101/2018, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Die Beschwerdeführerin, eine nichtselbständig tätige Krankenpflegerin in einer Kuranstalt, beantragte als Werbungskosten Aus- bzw Fortbildungskosten. Diese betrafen eine Ausbildung zur TEH-Praktikerin (WIFI-Kurs) mit Basiswissen und Spezialmodulen betreffend Pflanzenwirkstoffe und -bestimmung, Heilpflanzenwanderungen, -anbau und ‑verarbeitung, traditionelle Esskultur, Tee, Kräuterkissen und -pulver, Tinkturen, Salben, Si...

Daten werden geladen...