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BFGjournal 6, Juni 2018, Seite 245

Konkrete Feststellung zur subjektiven Tatseite der Abgabenhinterziehung

Julia Kapl

Das Nichterklären von Schweizer Kapitalvermögen stellt eine Abgabenhinterziehung dar, ein entschuldbarer Irrtum liegt nicht vor. Dies ist im Rahmen einer Vorfrage zu beurteilen. Die Hinterziehung setzt klare und nachvollziehbare Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite voraus, welche auch aus der Bescheidbegründung ersichtlich sein müssen, nur dann kann von Hinterziehung ausgegangen werden. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind nicht nach außen hin erkennbar, aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu erforschen. Von mehreren Möglichkeiten kann jene als erwiesen angenommen werden, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.


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RV/7102596/2014, Revision nicht zugelassen
§§ 93, 207 BAO

1. Der Fall

Die Beschwerdeführerin brachte im Juni 2013 nach rechtskräftiger Veranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2006 eine Selbstanzeige ein. Sie habe Konten und Depots in der Schweiz und Belgien von ihrem 1979 verstorbenen Lebensgefährten geerbt...

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