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BFGjournal 5, Mai 2018, Seite 222

Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund nur, wenn die Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen ist

Kerstin Schantl

Wird trotz einer nicht gänzlich die Dispositionsfähigkeit ausschließenden Krankheit diese nicht telefonisch bekannt gegeben und um eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung erbeten, liegt hinsichtlich der Versäumnis der mündlichen Verhandlung ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.


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RV/7300052/2017, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Der Steuerpflichtige war vom BFG zur mündlichen Verhandlung am ordnungsgemäß geladen und ist nicht erschienen, weswegen die Verhandlung gem §§ 157, 126 FinStrG gesetzeskonform in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde. Die mündliche Verhandlung hatte die Beschwerdeerledigung gegen eine Geldstrafe aufgrund einer Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit zum Gegenstand.

Der Steuerpflichtige stellte am gem § 167 Abs 2 FinStrG den Antrag auf Neudurchführung der mündlichen Verhandlung, in eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er aufgrund einer Erkrankung in Rumänien (Nierenkolik inklusive akutem Durchfall, weswegen Ruhe empfohlen wurde) nicht an der Verhandlung teilnehmen hätte können. Eine Arztbestätigung über die Krankheit von 9. bis sam...

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