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Gebührenpflicht durch Erfüllung der Nebenleistung aus der Zessionsurkunde im Inland
Im vorliegenden Fall hatte das BFG zu prüfen, ob die bloße Mitteilung einer im Ausland errichteten Zessionsurkunde an den österreichischen Zessus eine die Gebührenpflicht auslösende Beurkundung darstellt. Eine Revision wurde zwar zugelassen, aber nicht eingebracht.
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1. Der Fall
Eine Darlehensforderung über 1.300.000 Euro, die durch ein im Grundbuch eingetragenes Pfandrecht an einer im Eigentum einer österreichischen AG stehenden Liegenschaft besichert war, wurde mit Zessionsurkunde vom an eine in Deutschland ansässige GmbH abgetreten.
Die Darlehensschuldnerin und Eigentümerin der Pfandliegenschaft nahm die Forderungsabtretung zur Kenntnis und anerkannte die Richtigkeit der abgetretenen Forderung samt Anhang und des für sie haftenden Pfandrechts. Am erfolgte die amtlich beglaubigte Unterfertigung der „Zessionsurkunde“ durch den Zedenten in der Schweiz. Am erfolgte die notariell beglaubigte Unterfertigung der „Zessionsurkunde“ durch den Zessus in Österreich. Am erfolgte die notariell beglaubigte Unterfertigung der „Zessionsurkunde“ durch die Beschwerdeführerin – als Zessionarin – in Deutschland.
Mit angefochtenem...