Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zeitpunkt der Geltendmachung von Verlustvorträgen nach einer Einbringung bei Neugründung
Das Auseinanderfallen der Begriffe Veranlagungszeitraum und Wirtschaftsjahr hat zur Folge, dass ein am Einbringungsstichtag noch nicht verrechneter Verlustvortrag (des Einbringenden) nach herrschender Ansicht erst im Folgeveranlagungszeitraum (= Folgekalenderjahr) in Abzug gebracht werden kann, auch wenn der mit dem übertragenen Betriebsvermögen erwirtschaftete Gewinn in einem Rumpfwirtschaftsjahr, das bei der übernehmenden Körperschaft wegen eines vom Regelstichtag abweichenden Umgründungsstichtages entsteht, bei der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer gesonderten Veranlagung noch im selben Jahr zu erfassen ist.
Dies gilt nach Ansicht des BFG auch für den Sonderfall, dass bei der übernehmenden Körperschaft infolge Neugründung der erste (Rumpf-)Veranlagungszeitraum erst mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages beginnt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/6100893/2009, Revision eingebracht (beim VwGH anhängig unter Ro 2017/15/0044) |
1. Der Fall
Dem vorliegenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Einbringungsvertrag vom wurde ein als Betrieb gewerblicher Art geführter Betrieb in eine neugegründete A-GmbH (Beschwerdeführerin) unter Anwendung des Art III UmgrStG eing...